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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 27 U 46/99
Rechtsgebiete: AGBG, GmbHG, BGB, StGB, KO, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 11 Nr. 4
AGBG § 9
AGBG § 11 Nr. 4
AGBG § 24
GmbHG § 32 a Abs. 3
GmbHG § 32 a
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 14 StGB
BGB § 31
StGB § 283
StGB § 823 Abs. 2
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 283 c Abs. 1
KO § 37
KO § 30 Nr. 1
ZPO § 32
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
1. Für die Klage des Konkursverwalters auf Herausgabe von Waren gegen den niederländischen Lieferanten, die dieser unter Berufung auf vermeintliches Vorbehaltseigentum an sich genommen hat, ist ausschließlich der internationale inländische Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet.

2. Zur Frage der unerlaubten Handlung des vermeintlichen Vorbehaltsverkäufers bei zweifelhaftem Eigentumsvorbehalt, der in laufender Geschäftsverbindung durch Hinweis in den erteilten Rechnungen in niederländischer Sprache auf umseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart sein soll.

Urteil vom 25.11.1999 - 27 U 46/99 - (rechtskräftig)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

27 U 46/99 OLG Hamm 12 O 401/98 LG Münster

Verkündet am 25. November 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

des Betriebswirts Ulrich Z als Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH,

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

gegen

die Firma gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Ton A , diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer A.E.A. A

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der

12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 21.11. am 12.12.1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma G GmbH in (künftig: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die in den Niederlanden ansässige Beklagte auf Rückgewähr näher bezeichneter Gegenstände (hilfsweise auf Wertersatz von 944.763,16 DM) in Anspruch, die die Beklagte unter Berufung auf Vorbehaltseigentum aus nicht bezahlter Lieferung an die Gemeinschuldnerin von dieser zurückverlangt und erhalten hatte.

Die 1992 gegründete Gemeinschuldnerin mit den zu gleichen Teilen berechtigten Gesellschaftern Gerald K und Ton A (Niederlande) bezog von der Beklagten - diese gesetzlich vertreten durch die Ton vertreten durch Ton A , die wie die Gemeinschuldnerin mit Bürobedarf handelte, in ständiger Geschäftsbeziehung Waren. Darüber erstellte die Beklagte Rechnungen mit einem Hinweis in niederländischer Sprache auf ihre rückseitig abgedruckten allgemeinen Verkaufsbedingungen. Am 14.11.1997 unterzeichnete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin K eine Vereinbarung mit der Beklagten mit u.a. diesem Inhalt:

"1.

B.V. lieferte in der Vergangenheit bis zum 14.11.1997 Waren, für deren Bezahlung der G GmbH jeweils fristgebundene Zahlungsziele eingeräumt wurden.

Hinsichtlich der gelieferten Ware behielt sich B.V. das Eigentum vor, was der G GmbH seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bekannt war. ...

2.

Unter Berücksichtigung des bestehenden Eigentumvorbehalts gibt die G GmbH den von der A B.V. gelieferten und noch auf dem Lager vorhandenen Warenbestand, der insgesamt noch nicht bezahlt ist, heraus. ...

Die G GmbH stimmt ausdrücklich der Rückgabe der im Eigentum der A B.V. stehenden Waren zu und bestätigt, daß A B.V. am 14.11.1997 ausschließlich die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurücknahm. ..."

Am 11. und 14.11.1997 holte die Beklagte die herausverlangte Ware im Werte von 509.171,18 DM bzw. 435.591,95 DM bei der Gemeinschuldnerin ab.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein wirksamer Eigentumsvorbehalt sei zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin nicht vereinbart worden, so daß letztere das Eigentum an der gelieferten Ware erworben habe. Im übrigen könne sich die Beklagte auf ihre allgemeine Geschäftsbedingungen auch deshalb nicht berufen, weil diese der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 11 Nr. 4 AGBG nicht standhielten. Zudem stehe die Warenlieferung der Konkursmasse auch deshalb zu, weil die Regeln zum Eigenkapitalersatz Anwendung fänden. Die Beklagte habe angesichts der engen persönlichen Beziehungen von Ton A zur Gemeinschuldnerin einerseits und zur Beklagten andererseits durch deren ständige Belieferung unter gleichzeitiger Stundung des Kaufpreises gegenüber der Gemeinschuldnerin eine gesellschafterähnliche Verantwortung im Sinne von § 32 a Abs. 3 GmbH übernommen und auf diese Weise deren Existenz trotz Krise seit Mitte 1997 gesichert. Unter diesen Umständen sei die Vereinbarung vom 14.11.1997 anfechtbar, so daß die Beklagte die Ware nicht mehr habe aussondern dürfen. Jedenfalls hafte die Beklagte, so hat der Kläger gemeint, aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB auf Rückgabe der herausverlangten Ware bzw. Schadensersatz. Die internationale Zuständigkeit des Landgericht Münster für die geltend gemachten Ansprüche folge auch aus Art. 5, Nr. 1, Art. 53 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bezweifelt, insbesondere hinsichtlich der auf Konkursanfechtung gestützten Ansprüche. In der Sache ist sie dem Vorwurf unerlaubter Handlung entgegengetreten mit der Begründung, sie habe sich das Eigentum an der Ware, mit der die Gemeinschuldnerin beliefert worden sei, wirksam vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt sei zumindest stillschweigend, weil branchenüblich vereinbart gewesen. Mangels Eigentum der Gemeinschuldnerin sei die Rücknahme des Warenbestandes unverfänglich. Von einer kapitalersetzenden Leistung ihrerseits könne keine Rede sein, weil der Gemeinschuldnerin mit anfangs 90 später 75 Tagen nur übliche Zahlungsziele eingeräumt worden seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen aus im wesentlichen diesen Gründen:

Die Klage, soweit auf §§ 37 KO i.V.m. § 32 a GmbHG, 30 Nr. 1 KO gestützt, sei unzulässig und im übrigen, soweit Rechte aus unerlaubter Handlung bemüht seien, unbegründet. Das angerufene Gericht sei aus § 32 ZPO nur insoweit zuständig, als deliktische Ansprüche verfolgt würden. Das werde durch Art. 1, 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht in Frage gestellt. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts sei für Rückgewähransprüche aus § 37 KO nicht gegeben, weil insoweit das EuGVÜ nach Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar sei. Insoweit sei der Kläger auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche in den Niederlanden zu verweisen. Auch kraft Sachzusammenhanges sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts insoweit nicht zu begründen, weil die Zuständigkeitsregelung für deliktische Ansprüche als Ausnahmetatbestand eng auszulegen sei. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 283 StGB bestehe nicht, weil die Gemeinschuldnerin an der von der Beklagten gelieferten und zurückgeholten Ware kein Eigentum erlangt habe. Die Beklagte habe sich ihr Eigentum daran wirksam vorbehalten, weil ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt der Lieferbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten gewesen seien, wie auch die Vereinbarung vom 14.11.1997 bestätige. Die Eigentumsvorbehaltsregeln der Beklagten hielten einer Inhaltskontrollte nach § 9 AGBG ohne weitere stand, weil eine unangemessene Benachteiligung von Geschäftspartnern nicht zu erkennen sei. Die Anwendung von § 11 Nr. 4 AGBG scheide gemäß § 24 AGBG aus. Eine Verletzung etwaiger Anwartschaftsrechte der Gemeinschuldnerin sei nicht zu erkennen, weil die zurückverlangte Ware völlig unbezahlt geblieben sei.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.

Er stützt seine Klage im wesentlichen auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 283 StGB, aber auch auf § 37 KO i.V.m. § 32 a GmbHG. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts leitet er aus Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ ab. In der Sache macht der Kläger geltend, die Gemeinschuldnerin habe das Eigentum an der gelieferten Ware der Beklagten erlangt, weil ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart worden sei. Es fehle an einer ausdrücklichen Individualabrede, aber auch an einer Rahmenvereinbarung zu den Bedingungen der Beklagten. Durch den Hinweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Vorderseite der jeweils erteilen Rechnungen habe ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam begründet werden können, zumal niederländisch nicht die Verhandlungssprache der Gemeinschuldnerin und der Beklagten gewesen sei. Selbst wenn die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten nach Art. 14 ff., 8 CISG zu beurteilen seien, lasse sich ein wirksamer Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten nicht feststellen. Ein in den Rechnungen etwa liegendes Angebot auf Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten habe die Gemeinschuldnerin nicht angenommen, weil ihr Schweigen darauf nach Art. 18 Abs. 1 CISG nicht als Annahme verstanden werden könne. Daraus folge, daß die Beklagte, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers Ton A gemäß § 14 StGB, § 31 BGB zurechnen lassen müsse, den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) verwirklicht habe, was ihre Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB begründe. Jedenfalls folge der geltend gemachte Anspruch aus §§ 37 KO, 32 a GmbHG. Da die Beklagte bei der Gemeinschuldnerin eine gesellschafterähnliche Stellung durch Gewährung unüblicher langfristiger Zahlungsziele gehabt habe, habe ihr kein Aussonderungsrecht an der gelieferten Ware zugestanden. Zur Entscheidung über diesen Anspruch sei das Landgericht kraft Sachzusammenhanges berufen gewesen, zumal der Anspruch aus § 32 a GmbHG im eigentlichen vertragsrechtlichen Charakter habe.

Der Kläger beantragt,

abändernd, die Beklagte zu verurteilen,

1.

an ihn, den Kläger, die gemäß Anlagenkonvolut K1 (Pos. 1 - 115) und K2 (Pos. 1 - 246) näher bezeichneten Gegenständen zur Konkursmasse zurückzugewähren; 2. für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgewähr Ersatz in Höhe von 944.763,16 DM an die Masse zu leisten.

Die Beklagte beantragt hauptsächlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringen der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich gehört und den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Gerald K sowie den Einkäufer der Beklagten Eric XX Marcus C als Zeugen uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts, wie die des Berufungsgerichts, ist nur insoweit gegeben, als der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung verfolgt. Die Klage ist deshalb unzulässig, soweit das Begehren auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt ist (1). Ein wie auch immer gearteter Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 ff. StGB besteht nicht, weil eine Insolvenzstraftat ihres Geschäftsführers, die der Beklagten nach §§ 14 StGB, 31 BGB zuzurechnen wäre, nicht erweislich ist (2).

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts und des Berufungsgerichts besteht gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ nur für Klagen aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte hat keinen allgemeinen internationalen inländischen Gerichtsstand gem. Art. 2 EUGVÜ, weil sie ihren Sitz im Ausland hat. Die örtliche Zuständigkeit folgt insoweit aus § 32 ZPO, weil Münster Begehungsort der der Beklagten angelasteten Handlung ist.

Soweit die Klage auf § 37 KO i.V.m. § 32 a Abs. 1 und 3 GmbHG gestützt ist, besteht keine inländische internationale Zuständigkeit aus dem EUGVÜ, weil dieses Übereinkommen nach Art. 1 Nr. 2 auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 990) fallen Konkursanfechtungsklagen unter diese Bestimmung. Bei dem vom Kläger erhobenen Anspruch aus § 37 KO i.V.m. § 32 a GmbHG handelt es sich um eine Anfechtungsklage, diese setzt nämlich nach § 32 a KO die Anfechtung derjenigen Rechtshandlung voraus, durch die der Beklagten Sicherung oder Befriedigung einer von § 32 a Abs. 1 und 3 GmbHG erfaßten Forderung gewährt haben soll. Insoweit gilt wie für die Anfechtungsklagen gem. §§ 29 ff. KO überhaupt, daß diese ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht hat. Nur der Konkursverwalter kann sie im Interesse der Gesamtheit der Konkursgläubiger erheben mit dem Ziel, diesen unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit nach Berücksichtigung der Vorzugsrechte teilweise Befriedigung zu verschaffen. Wenn die Anfechtungsklage erfolgreich ist, kommt dies der Gesamtheit der Gläubiger durch Vermehrung der Konkursmasse in gleicher Weise zugute, wie wenn der Konkursverwalter das Bestehen einer Forderung gegen Dritte zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger feststellen läßt. Insoweit stimmen die vom EUGH (EUGHE 1979, 733) dargelegten Gründe mit den Voraussetzungen und Zielen einer Anfechtungsklage nach dem deutschen Konkursrecht überein. Hinzu kommt, daß der Anspruch auf Rückgewähr (§ 37 KO) erst mit der Konkurseröffnung entsteht. Er muß innerhalb eines Jahres seit Konkurseröffnung durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, andernfalls ist ein Anspruch auf Rückgewähr, Verzicht oder Wertersatz gegen den Anfechtungsgegner, der einen Gegenstand aus dem Vermögen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung erlangt hatte, ausgeschlossen. Danach ist das EUGVÜ nicht anzuwenden (BGH NJW 1990, 991). Wirkliche vertragliche Ansprüche stehen nicht zur Debatte, so daß sich die Frage der internationalen Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ nicht stellt.

Soweit danach die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster und des Berufungsgerichts für Ansprüche aus unerlaubter Handlung besteht, beschränkt sich die Entscheidungszuständigkeit allein darauf; es besteht mithin keine Zuständigkeit zur Entscheidung aus nicht-deliktischen Gesichtspunkten (EUGH NJW 1988, 3088, 3089). Die Frage der Begründung einer umfassenden Zuständigkeit aus entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der im Bereich der Rechtswegzuständigkeit vorsieht, daß das Gericht, zu dem der Rechtsweg wegen eines Klagegrundes in zulässiger Weise beschritten wurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, stellt sich nicht. Das EUGVÜ geht dem nationalen Recht vor, soweit - und das ist hier nicht der Fall - Vorbehalte nichts anderes bestimmen (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., Schlußanhang V C 1 Art. 29 des 3. Beitritts Übereinkommens 1980 Rdn. 8 m.w.N.). Daß in der obergerichtlichen Rechtsprechung, gestützt auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, eine umfassende Gerichtszuständigkeit kraft Sachzusammenhanges bejaht worden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 508; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884), gibt schon deshalb zu keiner weiteren Erörterung Anlaß, weil diese Rechtsprechung sich nicht auf die ausschließlich nach dem EUGVÜ zu bestimmende internationale Zuständigkeit bezieht; im übrigen wird sie auch sonst höchstrichterlich nicht geteilt (BGH NJW 1996, 1413).

2.

Der Vorwurf der unerlaubten Handlung auf seiten der Beklagten ist nicht begründet.

Allerdings läßt der Senat im Lichte des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung auf sich beruhen, ob zwischen der nachmaligen Gemeinschuldnerin und der Beklagten ein schuldrechtlicher Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden ist oder ob sich die Beklagte jedenfalls bei Lieferung sachenrechtlich das Eigentum an der Ware bis zu deren Bezahlung vorbehalten hat. Darauf kommt es nämlich aus dem Grunde nicht an, weil der tatbestandsbegründende Vorsatz einer Insolvenzstraftat zur Überzeugung des Senats nicht festzustellen ist. Der Tatbestand der Beihilfe der Beklagten zum Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet ohne weiteres aus, weil § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) als spezielleres, die Beklagte privilegierendes Strafgesetz § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NSTZ 1996, 543). Die Beklagte war aus der Warenlieferung an die Gemeinschuldnerin deren berechtigte Gläubigerin, sie wäre durch die Rückgabe der unbezahlt gebliebenen Ware - das Eigentum der Gemeinschuldnerin daran unterstellt lediglich vor anderen Gläubigern begünstigt worden. In diesem Falle wäre nur die gleichmäßige Verteilung, nicht aber die Konkursmasse selbst beeinträchtigt worden. Dann aber scheidet eine Straftat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus (BGH a.a.O.).

Soweit eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung inkongruenter Deckung nach § 283 Abs. 1 c StGB in Frage kommt, begegnet schon die Feststellung einer strafbaren Haupttat Bedenken. Immerhin hat der Zeuge K der als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin damals tätig war, ausgesagt, er habe zwar mit der Beklagten keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart und auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen eigentlich nicht zur Kenntnis genommen, ihm sei aber klar gewesen, daß nicht bezahlte Ware nicht Eigentum der Gemeinschuldnerin geworden sei, und er diese deshalb habe zurückgeben müssen. Davon sei er auch gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen, als dieser die Ware zurückverlangt habe. Hielt danach der Zeuge den auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch der Beklagten damals für begründet, dann stellt sich die Frage nach einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGH wistra 1987, 100). Im Lichte dessen kann der Senat auch keine Beihilfetat auf seiten der Beklagten feststellen, weil jedenfalls Vorsatz in Richtung einer Hilfeleistung zur Gläubigerbegünstigung nicht erweislich ist. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, daß der Abschluß der schriftlichen Vereinbarung vom 14.11.1997 eine Woche vor Konkursantragsstellung unter Bestätigung eines vermeintlich vereinbarten Eigentumsvorbehalts an der Ware einen bösen Schein gegen die Beklagte begründet und auf einen Versuch hindeutet, einem durch Konkurs drohenden Ausfall der Kaufpreisforderung zuvorzukommen. Indes läßt sich nicht widerlegen, daß die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer gutgläubig einen Eigentumsvorbehalt wirksam für vereinbart hielt und also einen Eigentumsübergang auf die nachmalige Gemeinschuldnerin nicht angenommen hat. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, nicht schon zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinschuldnerin mit dieser einen Eigentumsvorbehalt vereinbart zu haben, indes ist auch die nachträgliche Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen solchen enthalten, rechtlich nicht ausgeschlossen. Bedenkt man, daß die Beklagte die Gemeinschuldnerin als deren Hauptlieferantin ständig beliefert und dabei regelmäßig Rechnungsvordrucke verwandt hat mit einem in holländischer Sprache abgedruckten Hinweis auf umseitige in eben dieser Sprache abgedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter Art. 6 einen Eigentumsvorbehalt enthielten, konnte das auf seiten der Beklagten die Überzeugung von einem jedenfalls nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt begründen. Daß der Zeuge K die Geschäftsbedingungen der Beklagten niemals zur Kenntnis genommen hätte, mußte die Beklagte nicht annehmen, weil dem schon die Lebenserfahrung entgegensteht. Bezeichnenderweise hat denn auch der Zeuge K spontan zur Identifizierung der erhaltenen Rechnungen anhand eines Leervordruckes erklärt, die Rechnungen seien jeweils auf der Rückseite vollständig bedruckt gewesen. Daß K auch bei - wie er ausgesagt hat - fehlenden holländischen Sprachkenntnissen sich mit deren Inhalt niemals befaßt hätte, mußte die Beklagte nicht argwöhnen, weil trotz fehlender Sprachkenntnisse ein Eigentumsvorbehalt aus Art. 6 herauszulesen war und im übrigen eine Nachfrage nach dem Verständnis der Bedingungen nahegelegen hätte, zumal an der Gemeinschuldnerin Tom A als holländischer Mitgesellschafter beteiligt war. Auch aus der Sicht der Beklagten durfte die Annahme naheliegen, daß einem als Geschäftsführer tätigen Kaufmann die Gepflogenheiten des üblichen kaufmännischen Handelsverkehrs mit weiter Verbreitung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht fremd sein würden, so daß eine stetige Inbezugnahme ihrer Verkaufsbedingungen die vertragliche Einbeziehung aus ihrer Sicht begründen mochte. Eine völlige Ignoranz in dieser Richtung auf seiten der Gemeinschuldnerin war unter diesen Umständen kaum zu erwarten; daß gegenteilige Anhaltspunkte auffällig geworden wären, ist weder dargetan noch sonst zu erkennen. Daß der Geschäftsführer der Beklagten der Gemeinschuldnerin bewußt praktisch in letzter Sekunde bösgläubig einen Eigentumsvorbehalt unterschoben hätte, was der Inhalt der Vereinbarung vom 14.11.1997 indizieren könnte, ist nicht erweislich. Dessen Einlassung, sich aus Gründen der Unkenntnis deutschen Rechts und zur Absicherung, das Richtige zu tun, anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, die dann arglos zu dieser Formulierung geführt habe, ist nicht zu widerlegen. Der Zeuge K hat zwar ausgesagt, er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, als er am 14.11.1997 kurzfristig im Hause der Gemeinschuldnerin diese Vereinbarung habe unterschreiben sollen. Er hat aber auf Nachfrage nicht ansatzweise verlauten lassen, daß ihm ein inhaltlich unrichtiger Vertragstext vorgelegt und seine Unterschrift abgenötigt worden wäre. Außerdem hat er selbst die Herausgabeforderung der Beklagten für begründet gehalten, so daß deren Geschäftsführer angesichts des erzielten Einvernehmens in seinem guten Glauben bestärkt sein mochte. Die ganz offen und frei heraus abgegebene Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, bei Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin einen Eigentumsvorbehalt mit dem Zeugen K nicht ausdrücklich besprochen oder vereinbart zu haben, ist zu ambivalent, als daß daraus abgeleitet werden könnte, der Gemeinschuldnerin habe ein solcher Vorbehalt kurz vor dem Konkurs nachträglich noch unterschoben werden sollen, um so noch einen Herausgabeanspruch bezüglich nicht bezahlter Ware begründen zu können. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten könnten nämlich auch dafür sprechen, daß er das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Eigentumsvorbehalts durch praktische Einbeziehung der niederländischen Lieferbedingungen in die Geschäftsvorfälle für völlig selbstverständlich gilt, so daß die Frage nach einer entsprechenden grundsätzlichen Vereinbarung ganz arglos so zu beantworten war.

Da sich auch auf die Aussage des Zeugen C keine Feststellungen in Richtung einer Beihilfe zur Gläubigerbenachteiligung gründen lassen, können insgesamt verläßliche Feststellungen zur inneren Tatseite des Geschäftsführers der Beklagten nicht getroffen werden. Daß die Begründung eines strafrechtlich relevanten Vorwurfes diese voraussetzt, steht außer Frage.

Für eine Gläubigerbegünstigung nach § 283 c Abs. 1 StGB durch Verletzung eines auf seiten der Gemeinschuldnerin etwa begründeten werthaltigen Anwartschaftsrechts ist nichts ersichtlich. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß irgendwelche Teilzahlungen auf die Lieferungen geleistet worden wären, die einen Wert eines Anwartschaftsrechts hätten begründen können.

Die Kosten der danach erfolglosen Berufung hat der Kläger aus § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

BESCHLUSS

wird das Senatsurteil vom 25. November 1999 von Amts wegen im Kostenausspruch wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, daß die Kosten des Berufungsrechtszuges (statt Berufungsrechtszug) dem Kläger auferlegt werden (§ 319 ZPO).

Hamm, den 9. Dezember 1999 Oberlandesgericht, 27. Zivilsenat



Ende der Entscheidung

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